Satzung des Vereins Jugendweihegemeinschaft e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „ Jugendweihegemeinschaft“.
1.2. Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein mit dem Zusatz e.V. versehen.
1.3. Der Sitz des Vereins ist Nordhausen.
1.4. Das Geschäftsjahr ist vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.
§2 Der Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist:
- Planung und Durchführung von Jugendweihefeierstunden
- Der Verein bietet jungen Menschen, vornehmlich im Alter von 13 und 14 Jahren, die Teilnahme an der Jugendweihe. Der Verein gestaltet Feiern zur Jugendweihe, in denen die Teilnehmer in öffentlicher und familiärer Atmosphäre den Eintritt in das Jugendalter festlich und jugendgemäß begehen.
- Als Ansprechpartner für orientierungssuchende Jugendliche leistet er Lebenshilfe. Dazu gestaltet er als offene Jugendarbeit erlebnis- und inhaltsreiche Gespräche, Begegnungen, Veranstaltungen, die offen sind für alle 12- bis 16jährigen Mädchen und Jungen.
2.2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
2.3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- das Betreiben einer Einrichtung als Stützpunkt der offenen Jugendarbeit. Dazu gehört zur Bereitstellung :
- von Proberäumen für Musikgruppen, bildende oder darstellende Künstlergruppen sowie Einzelkünstlern.
- von Veranstaltungsorten für musikalische und kleinkünstlerische Darbietungen.
- die konzeptionelle Planung und Durchführung von:
- Workshops zur musikalischen Weiterbildung und darstellenden Kunst.
- Veranstaltungen unter Mitwirkung von musikalisch oder darstellend tätigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
2.4. Das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe ist das tragende Element der Arbeit im Verein bzw. in der Arbeit in und mit Gruppen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
3.2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszweckes gebildet und verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitteln des Vereins.
3.4. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Aus persönlichem Eigentum bereitgestellte Gegenstände bleiben von dieser Regelung ausgenommen.
§4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Juristische Personen können mit gleichen Rechten und Pflichten wie natürliche Personen Mitglieder werden, ein bevollmächtigter Vertreter ist namentlich zu benennen.
4.2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.
4.3. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der jeweils zum ersten des Monats Dezember fällig wird. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Außerdem hat jedes Mitglied Arbeitsleistungen in Form von 10 gemeinnützigen Stunden an dem vom Verein genutzten Einrichtungen zu erbringen. Ehrenmitglieder haben Beitragsfreiheit.
4.4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung, Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder oder Tod des Mitglieds. (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Firma) oder Auflösung des Vereins.
4.5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei anderweitigen, vereinsschädigenden Verhalten durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, auch in Abwesenheit des Mitglieds beschlossen werden. Vorher ist dem Mitglied jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
6.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und in schriftlicher Form (Brief, E-Mail) durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin erfolgen.
6.3.Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
6.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, ohne Beachtung der Einladungsfrist, einberufen werden, wenn das dringende Interesse des Vereins dies erfordert. Beschlüsse einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
6.5. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
6.6. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und benennt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern zugegangen sein.
§7 Der Vorstand
7.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der gesamte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiterem Mitgliedern. Mitteln des Vereins.
7.2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen sind gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
7.3 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl und Amtsaufnahme eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Nachfolger bestellen, der bis zur Neuwahl im Amt bleibt.
7.4. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich Vorstandssitzungen abzuhalten und über die dort gefassten Beschlüsse Protokoll zu führen. Über die Arbeit des Vorstandes wird in jeder Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
7.5. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 Satzungsänderungen
8.1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§9 Auflösung des Vereins
9.1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Um rechtswirksam zu werden, bedarf der Beschluss zur Auflösung des Vereins der Bestätigung mit 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder, die in der 5.Woche nach Beschlussfassung zu einer Mitgliederversammlung, mit Angabe der Tagesordnung, eingeladen werden müssen.
9.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am
28.12.2010 in Nordhausen in Kraft.